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BGH, 06.08.1974 - 1 StR 334/74 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen des "anvertraut seins" bei Sexualdelikten - Begründung eines Obhutsverhältnisses - "Anvertraut sein" zur Erziehung oder Betreuung in der Lebensführung
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 13.03.1951 - 1 StR 62/50
Auszug aus BGH, 06.08.1974 - 1 StR 334/74
Dabei kommt es entscheidend darauf an, daß sich der Täter nach den faktischen Umständen und nach natürlicher Lebensauffassung für den Schutzbefohlenen verantwortlich fühlen muß (BGHSt 1, 55, 56; OLG Stuttgart HESt 1, 290; Koeniger NJW 1957, 161;… Seibert GA 1958, 364 gegen OLG Celle GA 1958, 309).Hiernach kann ein Minderjähriger auch demjenigen zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut sein, der kraft eigenen Entschlusses die Sorge um sein Wohl freiwillig und unter eigener Verantwortung übernimmt (BGHSt 1, 55, 56; 1, 292).
- BGH, 30.10.1963 - 2 StR 357/63
Anforderungen an die Begründung einer Ablehnung eines Beweisantrages wegen …
Auszug aus BGH, 06.08.1974 - 1 StR 334/74
Das Landgericht hat verkannt, daß es für die Begründung eines Obhutsverhältnisses im Sinne von § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB nach feststehender höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht entscheidend ist, wie der Erzieher, Ausbilder oder Betreuer bestellt ist, ob also die Bestellung auf Gesetz, Verwaltungsakt oder Vertrag zurückgeht oder auf rein tatsächliche Vorgänge, sondern daß für Bestehen und Umfang der Obhutspflicht die gesamte Gestaltung des Einzelfalls maßgebend ist (BGHSt 19, 163, 165; 21, 196, 201 = JR 1968, 190 mit Anm. Lackner). - BGH, 31.01.1967 - 1 StR 595/65
Auszug aus BGH, 06.08.1974 - 1 StR 334/74
Das Landgericht hat verkannt, daß es für die Begründung eines Obhutsverhältnisses im Sinne von § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB nach feststehender höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht entscheidend ist, wie der Erzieher, Ausbilder oder Betreuer bestellt ist, ob also die Bestellung auf Gesetz, Verwaltungsakt oder Vertrag zurückgeht oder auf rein tatsächliche Vorgänge, sondern daß für Bestehen und Umfang der Obhutspflicht die gesamte Gestaltung des Einzelfalls maßgebend ist (BGHSt 19, 163, 165; 21, 196, 201 = JR 1968, 190 mit Anm. Lackner). - BGH, 03.07.1951 - 2 StR 213/51
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 06.08.1974 - 1 StR 334/74
Hiernach kann ein Minderjähriger auch demjenigen zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut sein, der kraft eigenen Entschlusses die Sorge um sein Wohl freiwillig und unter eigener Verantwortung übernimmt (BGHSt 1, 55, 56; 1, 292).